Bei dem Kostenerstattungsverfahren profitieren gesetzlich Versicherte von der tatsächlich häufig vorzufindenden Unterversorgung mit Psychotherapeuten. Dies ermöglicht es gesetzlichen Kassen im Einzelfall, Kosten einer Psychotherapie im Rahmen eines Privatpraxisangebotes zu übernehmen. Voraussetzung ist die gleiche Qualifizierung wie die eines kassenärztlichen Psychotherapeuten, d.h. Approbation und Eintrag ins Arztregister der kassenärztlichen Vereinigung Bayerns. Dies ist bei mir erfüllt.

Trotz häufig zunächst zurückhaltender Reaktionen der Krankenkassen auf das Kostenerstattungsverfahren, meist aus Gründen der Kosteneinsparung, bleiben Sie gelassen und bestimmt. Suchen Sie den persönlichen Kontakt zu ihrem Sachbearbeiter und bitten Sie um Unterstützung, wie Sie erfolgreich einen Antrag auf Kostenerstattung für Psychotherapie stellen können. Sie haben nach §13 Abs. 3 SGB V einen Rechtsanspruch auf Kostenerstattung, wenn sie folgende Voraussetzungen nachweisen: a) Fünf Ablehnungen von Therapeuten – in angemessener Entfernung – innerhalb der nächsten 6 Wochen eine Therapie beginnen zu können und b) Die Bescheinigung der Dringlichkeit einer psychotherapeutischen Behandlung (kurze schriftliche Stellungnahme durch Hausarzt/Psychiater).

Mit den Unterlagen stellen Sie einen „Antrag auf Kostenerstattung für Psychotherapie“, d.h. auf Bewilligung außervertraglicher probatorischer Sitzungen und Psychotherapie bei Dr. A. Rott, schriftlich und formlos bei ihrer Kasse. Nach den fünf Probesitzungen  (probatorischen Sitzungen) fordert die Kasse in der Regel eine Begründung ihres Antrages auf Psychotherapie. Diesen reiche ich dann – zusammen mit einem Konsiliarbericht – der Kasse ein, zur Vorlage bei einem unabhängigen Gutachter. Nach Zusicherung der Kostenübernahme durch die Kasse startet die Therapie. Dieses Prozedere endet häufig positiv!

Natürlich stehe ich Ihnen bei Fragen zur Seite!